Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung regelt die Mitteilungspflichten an die Finanzbehörden.
Seit dem 1. Januar 2025 sind sämtliche Mitteilungen nach MV elektronisch über amtlich vorgeschriebene Datensätze und Schnittstellen (§ 8 MV in Verbindung mit § 93c AO) zu übermitteln, dabei wurde die Schwelle für meldefreie Zahlungen wurde von 1.500 € auf 3.000 € pro Empfänger und Kalenderjahr erhöht.
Mitteilungsarten
- § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
- § 3 Honorare der Rundfunkanstalten
- § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
- § 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
- § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
- § 13a Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem
Energiekostendämpfungsprogramm
Unter den § 2 fallen unter anderem:
- ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten
- Honorare Musikschule
- Abgeordnetenentschädigungen
- Ehrenamtspauschalen
Grundsätzlich sind alle Zahlungen an Dritte meldepflichtig, allerdings gibt es Ausnahmen:
- Bagatellgrenze
- Zahlungen bei denen bereits ein Steuerabzug vorgenommen wurde
- Zahlungen an bestimmte Empfänger (andere Behörden, gemeinnützige Vereine)
- Zahlungen die zweifelsfrei im Rahmen einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erfolgen, sofern die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist
- Zahlungen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I unterliegen, wie z. B. Sozialleistungen, Bürgergeld oder Wohngeld
- Gefahr für das Wohl des Staates: Wenn die Bekanntgabe der Zahlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde