Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung regelt die Mitteilungspflichten an die Finanzbehörden.

Seit dem 1. Januar 2025 sind sämtliche Mitteilungen nach MV elektronisch über amtlich vorgeschriebene Datensätze und Schnittstellen (§ 8 MV in Verbindung mit § 93c AO) zu übermitteln, dabei wurde die Schwelle für meldefreie Zahlungen wurde von 1.500 € auf 3.000 € pro Empfänger und Kalenderjahr erhöht.

Mitteilungsarten

  • § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
  • § 3 Honorare der Rundfunkanstalten
  • § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
  • § 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
  • § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
  • § 13a Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem
    Energiekostendämpfungsprogramm

Unter den § 2 fallen unter anderem:

  • ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten
  • Honorare Musikschule
  • Abgeordnetenentschädigungen
  • Ehrenamtspauschalen

Grundsätzlich sind alle Zahlungen an Dritte meldepflichtig, allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Bagatellgrenze
  • Zahlungen bei denen bereits ein Steuerabzug vorgenommen wurde
  • Zahlungen an bestimmte Empfänger (andere Behörden, gemeinnützige Vereine)
  • Zahlungen die zweifelsfrei im Rahmen einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erfolgen, sofern die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist
  • Zahlungen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I unterliegen, wie z. B. Sozialleistungen, Bürgergeld oder Wohngeld
  • Gefahr für das Wohl des Staates: Wenn die Bekanntgabe der Zahlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde