Umsatzsteuer

Sonderfälle

  • Straßenreinigungsgebühren

    Unabhängig ob die Reinigung in Eigenleistung oder durch Drittbeauftragung erbracht wird, sind Straßenreinigungs-Gebühren keine umsatzsteuerpflichtigte Leistung. Als Rechtsgrundlage dienen bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 3 KAG NRW, § 49a BbgStrG Brandenburg oder § 45 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, welche diese Gebühren als Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe definiert.

  • Photos per PointID im Einwohnermeldeamt
    Das Bayrische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 26.02.2025 (S 7107.2.1-23/26 St33) unter Punkt 4.8 festgelegt, dass die (Weiter-) Berechnung der Kosten für das Lichtbild von PointID-Geräten der Beundesdruckerei eine Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung darstellt und somit nicht steuerbar ist.