Auskunftssperren
Mit dem Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 1.11.2015 besteht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre wegen wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffenen oder einer anderen Person [etwa Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder] durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Mit Wirkung vom 3.4.2021 wurden diesbezüglich der § 51 Abs. 1 BMG erweitert, so dass es jetzt dort heißt:
Satz 2: „Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen.“
Satz 3: „ei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.“
Die Auskunftssperren unterscheiden sich durch 2 Eintragungsschlüssel aus dem DSMELD:
Schlüssel 3: Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen durch die Meldebehörde
Schlüssel 11: Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG i.V.m. § 51 Abs. 3 BMG auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde
Der Eintrag „auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde“ kann nicht willkürlich gesetzt werden, denn es muss sich um eine Sicherheitsbehörde handeln, die in § 51 Abs. 2 Satz 2 BMG und in § 51 Abs. 3 BMG ausdrücklich aufgelistet ist. Diese Auflistung erfolgt in Form einer Verweisung, die von den „in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 [BMG] genannten Behörden“ spricht.
Die wären unter anderem
- Polizeibehörden des Bundes und der Länder
- Staatsanwaltschaften
- Amtsanwaltschaften
- Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen
- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
- Bundesnachrichtendienst
- Militärischer Abschirmdienst
- Zollfahndungsdienst
- Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind
Nach dem BMG § 51 Abs. 1 Satz 1 ist allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt. Die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage sind von der Behörde zu prüfen.