Ordnungswidrigkeiten
Im Bereich Einwohnermeldewesen muss man bei Ordnungswidrigkeiten (Verstoß gegen das Meldegesetz) diese in zwei Dinge trennen:
Im Verwaltungszwangsverfahren (Zwangsgeldandrohung bzw. Festsetzung) wird die Person aufgefordert und mit Verwaltungszwang angehalten, die erforderliche Handlung (Beantragung Ausweis bzw. Durchführung der Anmeldung) vorzunehmen. Wenn die Person die Handlung durchgeführt hat, steht die Dauer der Ordnungswidrigkeit (kein Ausweis vorhanden bzw. keine Anmeldung vorgenommen) fest.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird die Handlung der Person sanktioniert. Dabei sollte man sich selbst einen Katalog aufstellen, in welcher Höhe ein Verwarnungs- oder Bußgeld zum Tragen kommt. Das Bundesmeldegesetzt gibt hier keine genauen Angaben. Die Dauer und die Gründe werden hier entsprechend gewichtet, gewertet und im Rahmen der Ermessensentscheidung beurteilt.
Gemäß § 17 OWiG beträgt ein Bußgeld mindestens 5,- € und höchstens 1.000,- €, sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen zu abweichenden Bußgeldrahmen bestehen.
Innerhalb dieses Rahmens sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße: die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch ein Verwarnungsgeld von bis zu 55,- € erhoben werden.