Zweitpass

Das Passegsetz sieht in § 1 Abs. 3 nicht vor, das jemand mehrere Pässe (Reisepass, vorläufigen Reisepass) besitzt. So heisst es dort: „Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.“

Den Begriff „berechtigtes Interesse“ definiert das Passegsetz dabei nicht.

Ergännzend erweitert die Passverwaltungsvorschrift im 1.3.1 Abs. 1 (PassVwV)

Jede antragstellende Person darf grundsätzlich nur ein Passdokument der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

Legt die antragstellende Person schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (bspw. Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung, gültiger Besatzungsausweis des Luftfahrt-Bundesamtes, Firmenausweis eines Luftfahrtunternehmens, worin die antragstellende Person zweifelsfrei als Besatzungsmitglied oder „Crew“ bezeichnet wird) dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Passes besteht, kann dieser Pass ausgestellt werden.

Die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Interesses obliegt der antragstellenden Person.

Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben.

Gleiches gilt auch für Mitglieder des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält sowie für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen.

In Ausnahmefällen können auch weitere Pässe ausgestellt werden.

Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird oder benötigt werden könnte (beispielsweise Weltreisende ohne Unterlagen für konkrete Reisepläne), genügt allerdings nicht.

Die PassVwV soll dabei die bundeseinheitliche Anwendung des Passrechts sicherstellen. Sie ist für alle Passbehörden in Deutschland verbindlich.

Das grundsätzliche Verbot von Zweitpässen ergibt sich somit klar aus dem Wortlaut des Passgesetzes. Das Zweitpassverbot ist die Regel, die Ausstellung von mehreren Pässen stellt dabei ein bedingte Ausnahme dar.

Aus unterschiedlichen Gründen verweigern Staaten die Einreise von Personen, die sich schon einmal in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Es ist die souveräne Entscheidung des jeweiligen Staates, solche Vorgaben festzulegen. Solche Dinge würden unter den Ausnahmetatbeständen der Passverwaltungsvorschrift fallen, sofern diese Reisen zwingend notwendig sind. Hier zu gibt es auch entsprechende Urteile: Das Urteil des VGH vom 23.10.2025 trägt das Aktenzeichen 5 B 25.884 und ist hier abrufbar.

Das Urteil des VGH erging im Rahmen einer Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg. Dessen Urteil vom 17.10.2023 trägt das Aktenzeichen 1 K 23.498. Es ist hier abrufbar.