Verjährung

§ 31 vom OwiG regelt die Verfolgungsverjährung.

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1.in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3)Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Für die Auslagen und Gebühren ist das entsprechende Landesgesetz entscheidend, in der Regel sind es dort 4 Jahre, beginnend von der letzten Zahlungsaufforderung.

Üblicherweise schafft man eine Vollstreckung bei niedrigen Bußgeldern durch ein Erzwingung-Haftverfahren vor der Verjährung zu Ende zu führen. Die Verjährung selbst kann in diesen Vorgängen nicht unterbrochen / gehemmt werden.