HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937, oft auch „Whistleblower-Richtline“ genannt.

Es dient dem Schutz Hinweisgebender vor Repressalien des Beschäftigungsgebenden und damit der vereinfachten Aufdeckung von Verstößen im beruflichen Umfeld. Eine Nichteinrichtung ist bußgeldbewehrt.

Der Deutsche Bundestag hat am 11. Mai 2023 das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet, am 12. Mai hat der Bundesrat zugestimmt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat somit in Deutschland zum 02. Juli 2023 in Kraft. Nachdem der Bundestag und Bundesrat die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses zur Änderung des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 ursprünglich beschlossenen Gesetzes angenommen hat, wurde das Hinweisgeberschutzgesetz nunmehr am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen errichten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den umfassenden Schutz von Hinweisgebern, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen einen Hinweis abgeben sowie derjenigen Personen, die Gegenstand einer Meldung oder die von einer Meldung betroffen sind.

Dabei sind folgende Einschränkungen definiert

  • Beschränkung auf den beruflichen Kontext
    Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind nur solche Verstöße umfasst, die sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt stand.

  • Bearbeitung anonymer Hinweise
    Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, zwingend ausschließlich anonyme Meldungen zu ermöglichen. Dennoch soll die Meldestelle aber anonyme Hinweise, sofern diese eingehen, bearbeiten.

Bei Nichtumsetzung der Einrichtung einer internen Meldestelle kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden. Die Bußgeldandrohung bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung oder den Betrieb einer internen Meldestelle ist erst ab dem 01. Dezember 2023 anzuwenden.

Der Meldekanal soll als Sprachkanal (z.B. Telefon) bzw. Textkanal (z.B. Brief, EMail, Plattform) und persönliche Zusammenkunft bereit gestellt werden. Im Rahmen der Benachrichtigungspflichten soll spätestens nach 7 Tage eine Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgen und nach spätestens 3 Monaten eine Mitteilung über geplante/ergriffene Maßnahmen. Auf den Meldekanal sollte es stark beschränkten Zugang geben.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldungen des Hinweisgebers drohen diesem Sanktionen in Form von Geldbußen von bis zu 20.000€.

Das HinSchG schützt alle Personen, die potenziell Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben können. Dazu zählen bspw. auch Bewerbende, ehemalige Mitarbeitende, Praktikanten, Lieferanten oder Kunden.

ZIELE

  • Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen gegen verschiedenste Rechte
  • Schutz der Hinweisgeber (Whistleblower)
  • Schaffung interner Verfahren und Meldekanäle und Festlegung von Folgemaßnahmen

Bei der Einführung des Hinweisgeberschutz-Gesetzes ist zu beachten, das Mitarbeiter und Dritte Informationen über den Meldekanal haben und wie dieser zu nutzen ist. Hier empfiehlt sich eine interne Schulung bzw. entsprechende
Informationstexte.

Fakten zum Hinweisgeber-Schutzgesetz

  • Pflicht zur Einrichtung für öffentliche Stellen und für private Unternehmen – sog. interne Meldestellen
  • Pflicht des Bundes zur Einrichtung von externen Meldestellen bei Bundesjustizministerium, BAFiN und Bundeskartellamt, ggf. weitere
  • Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen u.a.: Arbeitnehmer, Lieferanten, künftige und ehemalige Mitarbeitende
  • Zugang zum internen Meldesystem nur für Arbeitnehmer verpflichtend
  • Möglichkeit der ordnungsgemäße Meldung oder Offenlegung innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches
  • Schaffung einer Vertraulichkeit
  • Schutz vor Repressalien: z.B. Kündigung, Versetzung, negative Beurteilung, Einschüchterung des AN

Umfang der EU-Whistleblower-Richtlinie

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der EU (z.B. Betrug ggü. Organen der EU)
  • Verstoße gegen Binnenmarktvorschriften (z.B. Wettbewerbs- oder Beihilfenrecht)

Umfang des deutschen HinSchG-E (§ 2)

  • strafrechtlich relevantes Verhalten
  • bußgeldbewehrtes Verhalten zum Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder zum Schutz von Beschäftigten und deren Vertretungsorganen
  • Verstöße gegen EU- und nationales Recht (vgl. hierzu u.a. den in der EU-RL genannten sachl. Anwendungsbereich)
  • Ausnahmen: z.B.: Berufsverschwiegenheit steht entgegen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.), § 5 HinSchG-E

Was ist bei der Einrichtung des Meldesystems wichtig?

  • Prozesse definieren, um nach Meldungseingang einen geordneten Ablauf zu gewährleisten
  • Vertraulichkeit im Meldeprozess
  • Benennung einer unparteilichen Stelle, welche die Meldeeingänge bearbeitet und Folgemaßnahmen einleitet
  • Telefon, Email oder Sprachbox gelten als ungeignet, wegen nicht fest definbaren Zugriff auf die Meldungen

rechtliche Grundlagen

  • Beschlussfassung in der EU am 16.12.2019 mit 2-jähriger Übergangsphase
  • in Deutschland zum 02.06.2023 in Kraft getreten

Anpassungen im Landesrecht – BRANDENBURG
Zum „Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ hat das Land Brandenburg mit GVBI. I – 2024, Nr. 19 vom 14.05.2024 folgende Änderungen im Land Brandenburg erlassen:

Im Paragraph 2 werden Kommunen von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnen in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen.

Denn vollständigen Text finden Sie hier: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/10543/dokument/16185

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