Aufrechnung

Bei einer Aufrechnung einer Zahlung gilt primär immmer die Tilgungsreihenfolge nach § 225 Abs. 2 AO.

Wenn ein Zahler angibt, dass er eine Überweisung fälschlicherweise getan an, darf diese Forderung nicht aufgerechnet werden und mit anderen Forderungen verrechnet werden. Fälschlich getätige Zahlen würden vielleicht ein anderen Personenkonto oder Aktenzeichen im Überweisungstext beinhalten.

Sollte er mit Rückständen in der Vollstreckung sein, besteht die Grauzone die fehlerhafte Überweisung direkt wegzupfänden.

Aber auch in diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Zahler in ein Widerspruchsverfahren geht und angibt, dass die Beträge unpfändbar wären bzw. es eine Härte für ihn bedeutet. Bei der Härte müsste dann nach Ermessen entschieden werden, ob die fehlerhafte Zahlung seine Exitenzgrundlage entzogen oder gefährden würde.