ERV /BEBPO

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV) trat 2018 in Kraft. Zum 01.01.2022 (Art. 26 VII FördElRV) wurde die Nutzungspflicht für die elektronische Kommunikation zwischen Anwälten, Behörden und Gerichten eingeführt.

Gem. § 6 ERVV ist das beBPo für Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen. Zweckverbände können damit auch umfasst werden. Laut § 10 ERVV können natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationsnpostfach (eBO) verwenden.

Für die Kommunikation schreiben die Verfahrensgesetze die Nutzung eines „sicheren Übermittlungsweges“ oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) vor.

Da beBPo und eBO als sicherer Übermittlungsweg definiert sind, geht für den Empfänger aus der Art des Empfangs gesichert hervor, wer der Absender des Dokuments ist. Eine Signatur wird möglicherweise benötigt, soweit § 130a ZPO und die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung keine Anwendung finden. Besonderes Augenmerk ist auf Dokumente zu richten, die nach der Strafprozessordnung oder der Grundbuchordnung bemessen werden.

Aktuell stehen folgende Postfächer zur Verfügung:
• beA – besonderes elektronisches Anwaltspostfach (seit 2018)
• beBPo – besonderes elektronisches ERV-Postfach (seit 01.01.2022 für juristische Personen des öffentlichen Rechts)
• eBO – besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach
• beSt – besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (ab 2023)

Die besonderen Postfächer an sich sind nicht kostenpflichtig, aber ggf. die Postfachsoftware und deren Einrichtungsprozess. Preisauskünfte erhalten Sie bei den Postfachsoftwareanbietern procilon, Governikus und Mentana.

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