Schuldnerverzeichnis

Bei einer Eintragung ins Schulderverzeichnis müssen Sie diese dem Schuldner zustellen (§ 284 Absatz 9 AO). Er kann dagegen Widerspruch einlegen, welcher jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

Gemäß § 284 Absatz 9 AO: Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen.

Gemäß § 284 Absatz 10 AO: 1 Monat nach Zustellung dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch übermitteln.

In der Eintragungsanordnung sind alle Daten aufzuführen, welche die Eintragung beinhalten und aus welchem Grund die Person in Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, dazu gehören auch die Schuldnerstammdaten bei natürlichen Prsonen bzw. bei juristischen Personen Firmenbezeichnung ; Handelsregisternummer ; Geschäftsführer und Sitz der Firma.