GEZ Beitragsservice
Die Vollstreckung für den die GEZ bzw. den Beitragsservice liegt im Bereich der gesetzlich zugewiesenen Vollstreckung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 VwVGbbg. Dementsprechend handelt es sich hier nicht um Amtshilfe gemäß § 4 VwVGBbg.
Der Bürger kann gerne Akteneinsicht nehmen, aber grundsätzlich erhält er keine Vollstreckungsunterlagen, da es sich um einen internen Schriftverkehr handelt, der nicht für den Bürger gedacht ist.