Spezielles

Datenschutz im Sitzungsdienst

Bezüglich der datenschutzrechtlichen Frage, ob in Niederschriften und Sitzungsprotokollen die namentliche Nennung der Teilnehmer datenschutzkonform ist, gelten zunächst die in §§ 36 und 42 BbgKVerf niedergelegten Regeln.

Gemäß §42 Abs. 1 muss die Niederschrift folgenden Mindestinhalt haben:
1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
2. die Namen der Teilnehmer,
3. die Tagesordnung,
4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie
5. die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen

Die Namen der Teilnehmer bezieht sie hier aber nur auf die Namen der Gremienmitglieder. Die Namensnennung von Bürger:innen bzw. aus einer Einwohnerfragestunde sind von § 42 BbgKVerf nicht erfasst. Auch datenschutzrechtliche Grundsätze aus der DSGVO sprechen gegen eine „grundsätzliche“ Namensnennung. Denn meist ist der Name des Fragestellers nicht erforderlich. Andererseits kann es durchaus legitime Interessen der Bürger:innen geben namentlich in einer Niederschrift genannt zu werden.  Die Aufnahme in ein Protokoll, das veröffentlicht wird, darf nicht erfolgen, wenn der Bürger dies nicht wünscht.