Mahnung von Nebenforderung
Gemäß § 240 Absatz 2 Abgabenordnung entstehen bei steuerlichen Nebenleistungen keine Säumniszuschläge.
Gemäß § 3Absatz 4 Nr. 2 AO sind Verspätungszuschläge nach § 152 AO steuerliche Nebenleistungen.
Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) vs. Mahnsperre
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) greift direkt den Verwaltungsakt ein und stoppt dessen Vollziehbarkeit, während die Mahnsperre nur die Mahnung blockiert und somit eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen als letzte Instanz vorübergehend verhindert.
| Aussetzung der Vollziehung | Mahnsperre |
- Anwendung: Zweifel an Rechtmäßigkeit (z.B. im Rahmen von Widerspruch nach § 80 Abs. 2 VwGO). Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung würde eine unbillige Härte für den Betroffenen bedeuten.
- Wirkung: Fälligkeit wird ausgesetzt/ aufgeschoben bis Zweifel geklärt sind, es dürfen keine Zinsen, Mahnungen oder Vollstreckungen stattfinden
- Folgen: Aussetzungszinsen, wenn Zweifel für evtl. Rechtswidrigkeit nicht berechtigt waren
| - Anwendung: nur eine technische Einrichtung, um keine Mahnungen zu versenden. Es ist eine behördeninterne, organisatorische Maßnahme im Kassen- und Buchungssystem ohne jegliche Rechtsgrundlage.
- Wirkung: Kein Versand einer Mahnung, Vermeidung von Mahngebühren und Folgemaßnahmen während einer kurzen Klärungsphase
- Folgen: es laufen Nebenkosten auf (Säumniszuschläge)
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