Neuerungen im SEPA-Zahlungsverkehr zum 15. November 2026

Veröffentlicht von maikom am

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Im Herbst steht im kommunalen Zahlungsverkehr eine wichtige technische Frist an: Zum 15. November 2026 stehen für die Kreditinstitute wichtige Änderungen im SEPA-Zahlungsverkehr an.

Ab dem 15. November 2026 akzeptieren Banken für den elektronischen Zahlungsverkehr per EBICS ausschließlich SEPA-Formate ab der Version 3.7 oder höher. Zahlungsaufträge in älteren Versionen (z. B. Version 3.6 oder älter) werden ab diesem Stichtag automatisch mit einer Fehlermeldung abgelehnt. Auch bei Auslandsüberweisungen erfolgt die finale Umstellung vom bisherigen DTAZV-Format auf ein XML-Format nach ISO 20022.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Umstellung der bisherigen Formate auf die zukünftig verpflichtenden SEPA-Formate im Detail:

Art der Information / ZahlungBisheriges FormatZukünftiges Format (ab V 3.7)
SEPA-Überweisungpain.001.001.03pain.001.001.09
Echtzeitüberweisungpain.001.001.03pain.001.001.09
AuslandsüberweisungDTAZVpain.001.001.09
Euro-Eilüberweisungpain.001.001.03pain.001.001.09
Lastschriftenpain.008.001.02pain.008.001.08

Mit dem Umstieg auf das Format pain.001.001.09 gelten strengere Anforderungen an die Übermittlung von Adressdaten. Die Angabe strukturierter Adressen wird verpflichtend:

  • Bestandteile einer Adresse müssen in klar definierten Feldern übermittelt werden.
  • Für Auftraggeber und Empfänger sind die Felder Ort (<TwnNm>) und Land (<Ctry>) zwingend zu belegen.
  • Diese Vorgaben gelten auch für sogenannte Ultimates (Debtor/Creditor) sowie für Lastschriften außerhalb des EU/EWR-Raums (z. B. Schweiz, Großbritannien oder Monaco).
  1. Einstellungen prüfen (z. B. in SFirm): In Finanzprogrammen wie SFirm muss in den Stammdaten unter Auftraggeber > Konten das Feld «SEPA-Dateien erstellen nach Version» auf Version 3.7 / 3.8 / 3.9 eingestellt werden.

Kategorien: Finanzwesen

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