mögliche Verwarnungsgelder nach dem Bundesmeldegesetz

TatbestandstextGesetzesgrundlageVerwarnungsgelder in Euro (€)
Frist 2–4 Wochen1–3 Monate4–6 Monateab 6 Monate
Sie haben sich für die genannte Wohnung angemeldet, ohne diese Wohnung zu beziehen.§ 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 17 Abs.1 BMG55,00
Sie haben die genannte Wohnung bezogen, ohne sich innerhalb zwei Wochen anzumelden.§ 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 17 Abs.1 BMGMündliche Verwarnung55,00
Sie haben die oben genannte Wohnung bezogen ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Sie meldeten sich erst am an.§ 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 17 Abs.1 BMGMündliche Verwarnung30,0040,0055,00
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz geändert, ohne dies innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.§ 54 Abs.2 Nr.6 BMG; § 21 Abs.4 Satz 2 BMGMündliche Verwarnung55,00
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz geändert, ohne dies innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Sie teilten uns die Änderung des Hauptwohnsitzes erst am mit.§ 54 Abs.2 Nr.6 BMG; § 21 Abs.4 Satz 2 BMGMündliche Verwarnung30,0040,0055,00
Sie sind aus der Wohnung ausgezogen, ohne sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.§ 54 Abs.2 Nr.2 BMG, § 17 Abs.2 S. 1 BMGMündliche Verwarnung55,00
Sie sind aus der Wohnung ausgezogen, ohne sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Sie meldeten sich erst am ab.§ 54 Abs.2 Nr.2 BMG, § 17 Abs.2 S. 1 BMGMündliche Verwarnung30,0040,0055,00
Sie haben als meldepflichtige Person einer vollziehbaren Anordnung der Meldebehörde zuwidergehandelt.§ 54 Abs.2 Nr.6 BMG; § 21 Abs.4 Satz 2 BMGMündliche Verwarnung30,0040,0055,00
Sie sind nicht im Inland gemeldet und halten sich bereits länger als drei Monate in der Beherbergungsstätte auf, ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden.§ 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.1 Satz 2 BMG, i.V. § 17 BMGMündliche Verwarnung55,00
Sie sind nicht im Inland gemeldet, halten sich bereits länger als drei Monate in auf, ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Sie meldeten sich erst am an.§ 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.1 Satz 2 BMG, i.V. § 17 oder § 28 BMGMündliche Verwarnung30,0040,0055,00
Sie sind nicht im Inland gemeldet und haben die Einrichtung bezogen, ohne sich innerhalb zwei Wochen anzumelden.§ 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.4 Satz 2 BMG i.V. § 17 oder § 28 BMGMündliche Verwarnung55,00
Sie sind nicht im Inland gemeldet, halten sich bereits länger als drei Monate in auf, ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden.§ 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.4 Satz 2 BMG i.V. § 17 oder § 28 BMGMündliche Verwarnung30,0040,0055,00
Sie haben als Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtung keinen besonderen Meldeschein bereitgehalten.§ 54 Abs.2 Nr.9 BMG; § 30 Abs.1 BMG55,00
Sie haben als Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtung den ausgefüllten Meldeschein vom Tag der Anreise ab nicht ein Jahr aufbewahrt.§ 54 Abs.2 Nr.10 BMG; § 30 Abs.4 Satz 1 BMG55,00
Sie haben die Meldescheine den nach den Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs.4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach Verlangen zur Einsichtnahme nicht vorgelegt.§ 54 Abs.2 Nr.11 BMG; § 30 Abs.4 Satz 2 BMG55,00
Sie haben die Meldescheine den nach den Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs.4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung Ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme nicht rechtzeitig vorgelegt.§ 54 Abs.2 Nr.11 BMG; § 30 Abs.4 Satz 2 BMG40,00
Sie haben, obwohl Sie dazu als Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet sind, der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug nicht bestätigt.§ 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 Satz 5 BMGMündliche Verwarnung55,00
Sie haben als Wohnungsgeber den Einzug nicht bestätigt.§ 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG55,00
Sie haben als Wohnungsgeber den Einzug nicht richtig bestätigt.§ 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG25,00
Sie haben als Wohnungsgeber den Einzug nicht rechtzeitig bestätigt.§ 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG25,00
Sie haben als Wohnungsgeber den Auszug nicht bestätigt.§ 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG55,00
Sie haben als Wohnungsgeber den Auszug nicht richtig bestätigt.§ 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG25,00
Sie haben als Wohnungsgeber den Auszug nicht rechtzeitig bestätigt.§ 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG25,00
Sie haben als Wohnungsgeber einer vollziehbaren Anordnung der Meldebehörde zuwidergehandelt.§ 54 Abs.2 Nr.5, § 19 Abs.5 BMG55,00
Sie haben der meldepflichtigen Person eine Bestätigung über den Einzug oder Auszug ausgestellt, obwohl Sie nicht der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person sind.§ 54 Abs.2 Nr.4 BMG; § 19 Abs.1 Satz 5 BMG55,00
Sie haben eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 einem Dritten angeboten oder zur Verfügung gestellt, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt war.§ 54 Abs.1 Nr.1 BMG; § 19 Abs.6 BMG55,00
Sie haben auf Verlangen der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte nicht erteilt / die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt.§ 54 Abs.2 Nr.5 BMG; § 25 BMG15,00
Sie sind als meldepflichtige Person auf Verlangen der Meldebehörde nicht persönlich bei der Meldebehörde erschienen.§ 54 Abs.2 Nr.5 BMG; § 25 BMG15,00
Sie haben Daten aus einer Melderegisterauskunft entgegen § 44 Abs. 4 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet.§ 54 Abs.2 Nr.12, § 44 Abs.4 BMG350,00
Sie haben Daten aus einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels mit der Behauptung erlangt, die erforderliche Einwilligung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 BMG liege vor, obwohl sie Ihnen nicht vorlag.§ 54 Abs.1 Nr.2, § 44 Abs.4 Nr.3 BMG350,00
Sie haben die Daten der Melderegisterauskunft weiter verwendet, obwohl Ihnen diese Daten nur zur Erfüllung des Zwecks erteilt wurden.§ 54 Abs.2 Nr.13 BMG; § 47 Abs.1 Satz 1 BMG350,00