| Sie haben sich für die genannte Wohnung angemeldet, ohne diese Wohnung zu beziehen. | § 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 17 Abs.1 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben die genannte Wohnung bezogen, ohne sich innerhalb zwei Wochen anzumelden. | § 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 17 Abs.1 BMG | Mündliche Verwarnung | 55,00 | | |
| Sie haben die oben genannte Wohnung bezogen ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Sie meldeten sich erst am an. | § 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 17 Abs.1 BMG | Mündliche Verwarnung | 30,00 | 40,00 | 55,00 |
| Sie haben Ihren Hauptwohnsitz geändert, ohne dies innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. | § 54 Abs.2 Nr.6 BMG; § 21 Abs.4 Satz 2 BMG | Mündliche Verwarnung | 55,00 | | |
| Sie haben Ihren Hauptwohnsitz geändert, ohne dies innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Sie teilten uns die Änderung des Hauptwohnsitzes erst am mit. | § 54 Abs.2 Nr.6 BMG; § 21 Abs.4 Satz 2 BMG | Mündliche Verwarnung | 30,00 | 40,00 | 55,00 |
| Sie sind aus der Wohnung ausgezogen, ohne sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. | § 54 Abs.2 Nr.2 BMG, § 17 Abs.2 S. 1 BMG | Mündliche Verwarnung | 55,00 | | |
| Sie sind aus der Wohnung ausgezogen, ohne sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Sie meldeten sich erst am ab. | § 54 Abs.2 Nr.2 BMG, § 17 Abs.2 S. 1 BMG | Mündliche Verwarnung | 30,00 | 40,00 | 55,00 |
| Sie haben als meldepflichtige Person einer vollziehbaren Anordnung der Meldebehörde zuwidergehandelt. | § 54 Abs.2 Nr.6 BMG; § 21 Abs.4 Satz 2 BMG | Mündliche Verwarnung | 30,00 | 40,00 | 55,00 |
| Sie sind nicht im Inland gemeldet und halten sich bereits länger als drei Monate in der Beherbergungsstätte auf, ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. | § 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.1 Satz 2 BMG, i.V. § 17 BMG | Mündliche Verwarnung | 55,00 | | |
| Sie sind nicht im Inland gemeldet, halten sich bereits länger als drei Monate in auf, ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Sie meldeten sich erst am an. | § 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.1 Satz 2 BMG, i.V. § 17 oder § 28 BMG | Mündliche Verwarnung | 30,00 | 40,00 | 55,00 |
| Sie sind nicht im Inland gemeldet und haben die Einrichtung bezogen, ohne sich innerhalb zwei Wochen anzumelden. | § 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.4 Satz 2 BMG i.V. § 17 oder § 28 BMG | Mündliche Verwarnung | 55,00 | | |
| Sie sind nicht im Inland gemeldet, halten sich bereits länger als drei Monate in auf, ohne sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. | § 54 Abs.2 Nr.1 BMG, § 29 Abs.4 Satz 2 BMG i.V. § 17 oder § 28 BMG | Mündliche Verwarnung | 30,00 | 40,00 | 55,00 |
| Sie haben als Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtung keinen besonderen Meldeschein bereitgehalten. | § 54 Abs.2 Nr.9 BMG; § 30 Abs.1 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben als Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtung den ausgefüllten Meldeschein vom Tag der Anreise ab nicht ein Jahr aufbewahrt. | § 54 Abs.2 Nr.10 BMG; § 30 Abs.4 Satz 1 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben die Meldescheine den nach den Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs.4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach Verlangen zur Einsichtnahme nicht vorgelegt. | § 54 Abs.2 Nr.11 BMG; § 30 Abs.4 Satz 2 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben die Meldescheine den nach den Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs.4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung Ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme nicht rechtzeitig vorgelegt. | § 54 Abs.2 Nr.11 BMG; § 30 Abs.4 Satz 2 BMG | 40,00 | | | |
| Sie haben, obwohl Sie dazu als Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet sind, der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug nicht bestätigt. | § 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 Satz 5 BMG | Mündliche Verwarnung | 55,00 | | |
| Sie haben als Wohnungsgeber den Einzug nicht bestätigt. | § 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben als Wohnungsgeber den Einzug nicht richtig bestätigt. | § 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG | 25,00 | | | |
| Sie haben als Wohnungsgeber den Einzug nicht rechtzeitig bestätigt. | § 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG | 25,00 | | | |
| Sie haben als Wohnungsgeber den Auszug nicht bestätigt. | § 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben als Wohnungsgeber den Auszug nicht richtig bestätigt. | § 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG | 25,00 | | | |
| Sie haben als Wohnungsgeber den Auszug nicht rechtzeitig bestätigt. | § 54 Abs.2 Nr.3 BMG; § 19 Abs.1 BMG | 25,00 | | | |
| Sie haben als Wohnungsgeber einer vollziehbaren Anordnung der Meldebehörde zuwidergehandelt. | § 54 Abs.2 Nr.5, § 19 Abs.5 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben der meldepflichtigen Person eine Bestätigung über den Einzug oder Auszug ausgestellt, obwohl Sie nicht der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person sind. | § 54 Abs.2 Nr.4 BMG; § 19 Abs.1 Satz 5 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 einem Dritten angeboten oder zur Verfügung gestellt, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt war. | § 54 Abs.1 Nr.1 BMG; § 19 Abs.6 BMG | 55,00 | | | |
| Sie haben auf Verlangen der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte nicht erteilt / die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. | § 54 Abs.2 Nr.5 BMG; § 25 BMG | 15,00 | | | |
| Sie sind als meldepflichtige Person auf Verlangen der Meldebehörde nicht persönlich bei der Meldebehörde erschienen. | § 54 Abs.2 Nr.5 BMG; § 25 BMG | 15,00 | | | |
| Sie haben Daten aus einer Melderegisterauskunft entgegen § 44 Abs. 4 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet. | § 54 Abs.2 Nr.12, § 44 Abs.4 BMG | 350,00 | | | |
| Sie haben Daten aus einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels mit der Behauptung erlangt, die erforderliche Einwilligung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 BMG liege vor, obwohl sie Ihnen nicht vorlag. | § 54 Abs.1 Nr.2, § 44 Abs.4 Nr.3 BMG | 350,00 | | | |
| Sie haben die Daten der Melderegisterauskunft weiter verwendet, obwohl Ihnen diese Daten nur zur Erfüllung des Zwecks erteilt wurden. | § 54 Abs.2 Nr.13 BMG; § 47 Abs.1 Satz 1 BMG | 350,00 | | | |