Zinsen

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 die bisherige Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 6 Prozent jährlich für verfassungswidrig erklärt.

Bis dort betrug der Zinssatz nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abgabenordnung (AO) monatlich 0,5 Prozent und damit 6 Prozent jährlich. Angesichts des langanhaltend niedrigen Zinsniveaus erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Höhe für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig.

Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 blieb die bisherige Regelung jedoch anwendbar. Seit dem 1. Januar 2019 gilt rückwirkend ein reduzierter Zinssatz von 0,15 Prozent monatlich beziehungsweise 1,8 Prozent jährlich.

  • Bis 31.12.2018: 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent jährlich)
  • Ab 01.01.2019: 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent jährlich)
  • Rechtsgrundlage: § 238 Abs. 1a AO

Die Änderung betrifft Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Andere steuerliche Zinsarten sind nicht automatisch von dieser Zinssenkung erfasst.

Besonders bei älteren Steuerfällen können Verzinsungszeiträume vor und nach dem 1. Januar 2019 zusammentreffen. Die eingesetzte Veranlagungssoftware muss diese Zeiträume korrekt unterscheiden.

Quellen und weiterführende Informationen