HAFTUNG
Reisepass wiedergefunden, Gemeinde unterlässt Informationen über Wiederfund
Wenn eine Gemeinde das Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Reisepasses nicht an die Polizei weiterleitetet, hafte die Gemeinde unter Umständen für Folgen bspw. ein nichtmögliche Einreise in ein Land. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. III ZR 179/25) einen Amtshaftungsanspruch.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Passbehörden verpflichtet sind, nicht nur den Verlust eines Reisepasses, sondern auch dessen Wiederauffinden unverzüglich an die zuständige Polizeidienststelle zu melden.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Passverwaltungsvorschrift (Nr. 15.0.2.3 PassVwV). Sie dient auch dem Schutz des Passinhabers vor Nachteilen bei der Verwendung seines Reisedokuments.
Unterbleibt die vorgeschriebene Meldung schuldhaft und entsteht dadurch ein Schaden, kann die zuständige Körperschaft nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz haften.